- Mieterhöhung
- 1. Allgemeines: Die Regelungen über die Miethöhe bei Wohnraum (§§ 557–561 BGB) ermöglichen es dem Vermieter, als Ausgleich für die erschwerte Möglichkeit zur ⇡ Kündigung M. während eines laufenden Mietverhältnisses durchzusetzen.- 2. Formen: Die M. kann vertraglich ausgeschlossen werden. Neben einer vertraglichen M., v.a. einer künftigen Erhöhungen durch ⇡ Staffelmiete und ⇡ Indexmiete, kann der Vermieter in folgenden gesetzlichen Fällen die Zustimmung des Mieters zur M. durch Erklärung in ⇡ Textform durchsetzen: a) Ortsübliche Vergleichsmiete: Die Miete ist seit 15 Monaten unverändert und liegt unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, die anhand eines ⇡ Mietspiegels oder Mietdatenbank (§ 558e BGB) zu berechnen ist. Grundsätzlich ist die M. bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durch eine Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren beschränkt.- b) Modernisierungsmaßnahmen: Der Vermieter führt bauliche Maßnahmen durch, die (1) den Gebrauchswert der Mietsache bzw. die allgemeinen Wohnverhältnisse nachhaltig verbessern, (2) nachhaltig Energie oder Wasser einsparen, oder (3) auf vom Vermieter unverschuldeten Umständen beruhen. Der jährliche Mietzins kann dann um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden (§559 BGB).- c) Betriebskosten: Erhöhungen der Betriebskosten kann der Vermieter anteilig auf den Mieter umlegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Lexikon der Economics. 2013.